Freiwilligenagentur Wildeshausen e.V.

Satzungsänderung gemäß der Mitgliederversammlung vom 13.10.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwilligenagentur Wildeshausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Wildeshausen.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 201050 beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Gewinnung, die Förderung, der Auf- und Ausbau von bürgerschaftlichem Engagement. Dieses wird als Ressource begriffen, die soziale Situation Einzelner, ihre Teilhabe und Integration spürbar zu verbessern und den sozialen Zusammenhalt, das Erlernen und Praktizieren von Solidarität und Verantwortung in der Gesellschaft zu fördern. Weitere Zwecke des Vereins sind die Qualifizierung, Schulung und Begleitung von Ehrenamtlichen und Freiwilligen sowie deren kostenlose passgenaue Vermittlung in freiwillige unentgeltliche Engagements bei steuerbegünstigten Körperschaften. Der Verein unterstützt ausdrücklich die Einbindung von Menschen mit Unterstützungsbedarf und Benachteiligungen und deren Selbsthilfepotentiale in bürgerschaftlich organisierte Formen, als Beitrag zu deren Integration und Ausdruck ihrer sozialen Teilhabe.

Der Verein setzt dazu folgende Ziele:

  • die Bedeutung ehrenamtlichen Wirkens für eine inklusive Gesellschaft bewusst zu machen.
  • den bürgerschaftlichen Einsatz von Menschen aus allen gesellschaftlichen Gruppen zu stärken;
  • Menschen für eine freiwillige Tätigkeit zu qualifizieren und weiterzubilden; mittels Förderung von bürgerschaftlichem Engagement eine „Brücke in die Gemeinde zu bauen“, welches es unterstützungsbedürftigen und benachteiligten Menschen ermöglicht, an den kulturellen und sozialen Aktivitäten in der Kommune teilzuhaben und
  • Prozesse zu initiieren, die es unterstützungsbedürftigen und benachteiligten Menschen ermöglichen, selbst bürgerschaftlich aktiv zu werden und nicht „nur“ Nutznießer von freiwilligem Engagement zu sein.
  • ehrenamtliche Arbeit zu würdigen und anzuerkennen;
  • eine Beratungs- und Vermittlungsstelle für Ehrenamtliche, Freiwillige und Einrichtungen zu gründen und zu unterhalten, die die unter Absatz (1) genannten Zwecke unterstützen;
  • die Vernetzung sozialer Ressourcen und Belebung der Diskussion über ehrenamtliches Engagement in der allgemeinen und Fachöffentlichkeit zu fördern.

(2) Diese Ziele sollen insbesondere durch die Beratung und Vermittlung von passgenauen Engagements von Freiwilligen und Ehrenamtlichen, Vereinen, Verbänden, Organisationen und Selbsthilfegruppen für Freiwillige und Ehrenamtliche, Vereine, Verbände, Organisationen und Selbsthilfegruppen jeweils aus dem Non-Profit-Bereich sowie durch gemeinsame Projekte, Aktionen, Tagungen, Seminare und öffentliche Veranstaltungen verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch zu erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung bei juristischen Personen.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand möglich.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung die Zahlung des Beitrages mehr als ein halbes Jahr überfällig ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten.

(7) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch hinsichtlich des Vereinsvermögens.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung, Wirtschaftsjahr

(1) Die Arbeit des Vereins wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen der Mitglieder und durch andere Mittel.

(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung und der Wirtschaftsplan sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Alle Einnahmen und das gesamte Vermögen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Der Nachweis ist in der Rechnung zu führen Rücklagenbildung ist nur im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung zulässig (§58 Nr. 6 und 7).

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob in virtueller Form, einer Präsentveranstaltung oder in einer kombinierten Form, entscheidet der Vorstand und gibt es bei der Einladung bekannt.  

(2) Zur Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform eingeladen. Die Einladung ist wirksam durch den Post- oder Emailversand an die letzte vom Mitglied angegebene Anschrift.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder dies von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen benennen einen Vertreter oder eine Vertreterin.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Sie

  • bestimmt im Rahmen des § 2 die Richtlinien für die Arbeit des Vereins;
  • entscheidet über eine Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses von Mitgliedern;
  • beschließt über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • genehmigt den Jahresbericht, den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung;
  • entlastet und wählt den Vorstand;
  • erledigt ordnungsgemäß vorgelegte Anträge;
  • setzt die Höhe des Jahresbeitrages fest;
  • bestellt zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Verlauf der Mitgliederversammlung 

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Sie wird von der oder dem Vorsitzenden oder im Fall der Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Das Protokoll führt die Schriftführerin oder der Schriftführer. Bei Abwesenheit bestimmt die Versammlung die Person, die das Protokoll führt. 

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich; entsprechende Beschlüsse können nur gefasst werden, sofern ein Antrag zur  Tagesordnung vorliegt.

(5) Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung ist um diese Punkte zu erweitern. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(6) Abstimmungen über Anträge und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit grundsätzlich offen durch Handzeichen; auf Antrag von einem anwesenden Mitglied ist geheim abzustimmen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von den Personen, die die Versammlung geleitet und das Protokoll geführt haben, zu unterschreiben ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer oder einem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, einer oder einem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister sowie bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende, die oder der 1. und die oder der 2. stellvertretende Vorsitzende, sowie die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte eine oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestimmen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben eine beratende Stimme bei der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(4) Vorstandsbeschlüsse können auch virtuell, telefonisch oder im Umlaufverfahren in Textform durchgeführt werden.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern im Sinne von Absatz (2) das verwaiste Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beisitzerinnen oder Beisitzer zu besetzen.

(6) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz, nicht aber bei fahrlässiger oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(7) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz (6) einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt über den Umfang der gesetzlichen Regelung des § 31a BGB hinaus nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

(8) Der Verein schließt eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ab, die auch eine wissentliche Pflichtverletzung aller Organmitglieder und besonderen Vertreter mitversichert.

§ 11 Auflösung / Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder einer Auflösung zustimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wildeshausen zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu.

 

Wildeshausen, den 13.10.2021

 

 

 

 

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