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Projekte 2021

Gut zu wissen: Regelungen für Vereine und Ehrenamtliche

Ab 2021 gelten die Regelungen zur „Stärkung des Ehrenamts“ durch das Jahressteuergesetz 2020.  Ein kleiner Ausschnitt der Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche:

Die Übungsleiterpauschale wurde erhöht auf 3.000 € (vorher 2.400 €), die Ehrenamtspauschale auf 840 € (vorher 720 €) im Jahr. (§3 Nr.26 und Nr.26a EStG)

Für die Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei einem gemeinnützigen Verein wurde die Umsatzfreigrenze angehoben auf 45.000 € (vorher 35.000 €). Einnahmen bis zu dieser Grenze sind körperschaft- und gewerbesteuerfrei.  (§64 Abs.3 AO)

Die zeitnahe Mittelverwendung gilt nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 €, für die „kleineren“ Einrichtungen wurde sie abgeschafft. (§55 Abs.1 Nr.5 Satz4 AO)

Der vereinfachte Zuwendungsnachweis – Zahlbeleg oder Kontoauszug - reicht jetzt aus für Spenden bis 300 € (bisher 200 €). (§50 Abs.4 Nr.2. EStDV 1955)

Darüber hinaus wurde der Gemeinnützigkeits-Katalog (§52 Abs.2 Satz1 AO) erweitert. Gemeinnütziger Vereinszweck ist jetzt auch die Förderung …

- der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,

- des Klimaschutzes,

- der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten,

- der Ortsverschönerung

- des Freifunks.

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